Abgabepflicht für Freizeitwohnungen

Freizeitwohnungspauschale

Gemäß Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBI. Nr. 3/2018, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 55/2019, müssen ab 01.01.2019 Eigentümer einer Wohnung in ganz Oberösterreich eine jährliche Pauschale (Freizeitwohnungspausschale) entrichten, wenn die betreffende Wohnung im Gebäude- u. Wohnungsregister (GWR) eingetragen ist und während eines Kalenderjahres länger als 26 Wochen von keiner Person als Hauptwohnsitz benützt wurde. (Salopp gesagt, "die mehr als die Hälfte des Jahres leer stehen")

Mit 1. November 2022 trat die 1. Oö. Ortstaxen-Festsetzungsverordnung in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde die Ortstaxe gem. §48 Abs. 3 Oö. Tourismusgesetz 2018 erhöht. Durch die Erhöhung der Ortstaxe ergeben sich auch Änderungen bei der Berechnung der Freizeitwohnungspauschale. 

Bei Entstehen einer Abgabepflicht beträgt die Höhe der Pauschale pro Jahr

  • für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche € 73,08 jährlich
  • für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche € 109,62 jährlich

Den Gemeinden ist freigestellt, durch Beschluss des Gemeinderates einen Zuschlag zu dieser Freizeitwohnungspauschale einzuheben. Einen Zuschlag hat der Puppinger Gemeinderat bislang nicht festgesetzt. 

Fallen in ein  Kalenderjahr Zeiten, in denen die Wohnung einen Hauptwohnsitz darstellt, vermindert sich die Abgabe für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. 


Ausnahmetatbestände sind im § 54 geregelt - wenn die Wohnung ...

    o überwiegend als Gästeunterkunft (i.S.d. § 47 Abs. 2) verwendet wird jedoch ortstaxepflichtig - Ausfüllen des Erhebungsblattes Ortstaxe ist erforderlich;

    o überwiegend zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;

    o überwiegend zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;

    o überwiegend zur Berufsausübung, insbesondere als PendlerIn;

    o überwiegend zur Unterbringung von DienstnehmerInnen 

    o in den vergangenen vier Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr (alle drei ֍ müssen zutreffen)

             ֍ das Grundstück nur von Personen bewohnt wird, die nahe Angehörige im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 des Eigentümers sind und

             ֍ zumindest eine Wohnung auf dem Grundstück von diesem/dieser nahen Angehörigen durchgehend mit Hauptwohnsitz* bewohnt wird und 

             ֍ keine Wohnung als Gästeunterkunft (i.S.d.§ 47 Abs. 2) verwendet wird.

 *Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden musste.

Die Abgabe wird mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Wird eine Freizeitwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, wird die Abgabenschuld spätestens ein Monat nach der Aufgabe fällig. 

Die Gemeinden sind zur Einhebung der Pauschale verpflichtet, bei der Freizeitwohnungspauschale handelt es sich jedoch um eine reine Landesabgabe (lediglich 5% der Pauschale je Wohnung verbleiben einer Gemeinde als Kostenbeitrag für die Einhebung).

Um Ihren Zeitaufwand gering zu halten, stellen wir Ihnen Erklärung zur Freizeitwohnungspauschale zur Verfügung. Füllen Sie das Formular ehrlich und vollständig aus: Falschangaben können ein Strafverfahren nach der Bundesabgabenordnung zur Folge haben!

Auskünfte dazu erhalten Sie im Meldeamt bei Frau Hermüller (07272) 23 31 - 15

  Zur gesamten Rechtsvorschrift "Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesrecht konsolidiert"











03.12.2021