Ukrainische Flüchtlinge - Allgemeine Informationen der ÖGK

Ukraine

1. Haben Flüchtlinge aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung?

Ja, Flüchtlinge aus der Ukraine, die Schutz in Österreich suchen, werden rechtlich in die Krankenversicherung einbezogen. Sie haben damit Anspruch auf (Sach-)Leistungen und können beispielswiese Ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe auf Kosten der ÖGK erhalten. Zur Überprüfung ihres Leistungsanspruchs durch die Vertragspartner erhalten die Flüchtlinge aus der Ukraine einen e-card-Ersatzbeleg.

2. Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine eine Versicherungsnummer und eine e-card?

Sie erhalten eine Versicherungsnummer und einen e-card-Ersatzbeleg, aber keine e-card.
Die Versicherungsnummern werden über die Registrierung der ukrainischen Flüchtlinge angestoßen und nicht im ÖGK-Kundenservice vergeben. Die hierfür vom Bund bzw. Land vorgesehenen Registrierungsstellen werden noch bekanntgegeben. Die Daten werden über das Grundversorgungssystem (GVS) an die ÖGK weitergeleitet. Die Kundenservicestellen der ÖGK stellen bei vorliegender Versicherungsnummer den e-card-Ersatzbeleg aus.

3. Können Flüchtlinge aus der Ukraine, die noch keinen e-card-Ersatzbeleg (bzw. noch keine Versicherungsnummer) erhalten haben, Leistungen erhalten?

Ja, solange sie noch keine Versicherungsnummer bzw. keinen e-card-Ersatzbeleg haben, müssen sie sich mit ihrem Reisepass als Staatsbürger der Ukraine bei der Vertragspartnerin bzw. beim Vertragspartner ausweisen oder – bei anderer Staatsbürgerschaft – den Flüchtlingsstatus aus der Ukraine in anderer nachvollziehbarer Weise darlegen. Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner werden eine Kopie des Reisepasses anfertigen und die Daten der zu behandelnden Person aufnehmen (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft). Danach kann eine medizinische Versorgung erfolgen.

4. Welche Leistungen können Flüchtlinge aus der Ukraine bei Krankheit erhalten?

Anerkannte Flüchtlinge sind in ihrem Sachleistungsanspruch aus der Krankenversicherung den anderen Versicherten gleichgestellt. Das heißt, sie haben Anspruch auf Krankenbehand-lung und Hilfe bei körperlichen Gebrechen (z.B. Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel, therapeutische Behandlung, klinisch-psychologische Diagnostik, Kranken- und Rettungstransporte) sowie auf Anstaltspflege und med. Hauskrankenpflege.

5. Müssen Rezeptgebühren für notwendige Medikamente bezahlt werden? 
Aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind Flüchtlinge aus der Ukraine von der Bezahlung der Rezeptgebühren befreit.

6. Müssen Kostenanteile (Selbstbehalte) für notwendige Heilbehelfe oder Hilfsmittel bezahlt werden? 
Aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind Flüchtlinge aus der Ukraine von der Bezahlung von Kostenanteilen (Selbstbehalten) für Heilbehelfe oder Hilfsmittel befreit.

7. Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine Leistungen bei Mutterschaft? 
Ja, sie können (Sach-)Leistungen erhalten, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft während der aufrechten Versicherung eintritt.

8. Welche Leistungen erhalten werdende Mütter?
Ärztlichen Beistand und Beistand durch Hebammen sowie diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
Heilmittel (Medikamente) und Heilbehelfe
Pflege in einem Krankenhaus

9. Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine Wochengeld?
Nein, es besteht kein Anspruch auf Wochengeld.

10. Können Flüchtlinge aus der Ukraine Zahnbehandlungen und Zahnersatz erhalten?
Ja, sie können konservierende, chirurgische Zahnbehandlungen, unentbehrlichen Zahnersatz sowie Kieferregulierungen, soweit diese zur Verhütung von schweren Gesundheits-störungen notwendig sind, erhalten.

11. Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine Geldleistungen aus der Krankenversicherung – beispielsweise Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.?
Nein, sie haben keinen Anspruch auf Geldleistungen wie Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Wochengeld.

12. Können Flüchtlinge aus der Ukraine, die noch keinen e-card-Ersatzbeleg (bzw. noch keine Versicherungsnummer) haben, rezeptpflichtige Medikamente in der Apotheke erhalten?
Ja, aber die betroffenen Personen müssen sich, solange die noch keine Versicherungs-nummer bzw. e-card-Ersatzbeleg haben, mit ihrem Reisepass als Staatsbürger der Ukraine ausweisen oder - bei anderen Staatsbürgerschaften - den Flüchtlingsstatus aus der Ukraine in anderer nachvollziehbarer Weise darlegen. Für die Abgabe von Heilmitteln (Medikamenten) auf Kosten der ÖGK ist - wie gewohnt - ein Rezept unter Angabe der vorliegenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft) notwendig. Es fallen keine Rezeptgebühren an.

13. Kann ein ärztliches Rezept oder eine ärztliche Verordnung ausgestellt bzw. in Anspruch genommen werden, wenn die Patientinnen bzw. Patienten noch keinen e-card-Ersatz-beleg (bzw. noch keine Versicherungsnummer) haben?
Für Heilmittel (Medikamente) ist eine Verschreibung - wie gewohnt - mittels Rezept möglich. Bei Heilbehelfen und Hilfsmittel kann eine ärztliche Verordnung unter Angabe der vorliegenden personenbezogenen Daten ausgestellt werden. In diesen Fällen fallen keine Rezeptgebühren bzw. keine Selbstbehalte an.

14. Kann eine Zuweisung an weitere Leistungserbringer (z.B. Vertragsinstitut für bildgebende Diagnostik) erfolgen, wenn die die nötigen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Krankenversicherung noch nicht gänzlich erfolgt sind?
Auch das ist möglich. Wenn noch keine Versicherungsnummer vorliegt, werden die personenbezogenen Daten inkl. Staatsbürgerschaft verwendet. Die Leistungserbringerin bzw. der Leistungserbringer rechnet mit der ÖGK ab.

15. Ab wann ist für Flüchtlinge aus der Ukraine, die sich in Österreich aufhalten, mit einer Einbeziehung in die Krankenversicherung zu rechnen?
Diesbezüglich sind noch rechtliche und organisatorische Voraussetzungen zu schaffen. Wir erwarten hier in den nächsten Tagen die dafür notwendigen, gesetzlichen Grundlagen. In der Zwischenzeit können medizinische Behandlungen sowie ärztliche Rezepte und Verordnungen oder Zuweisungen an weitere Leistungserbringer auf Kosten der ÖGK erfolgen (siehe Fragen oben).

16. Ist eine freiwillige Versicherung für aus der Ukraine geflüchtete Personen möglich bzw. sinnvoll?
Eine freiwillige Versicherung ist nicht erforderlich, weil der Krankenversicherungsschutz durch Aufnahme in die Einbeziehungsverordnung nach § 9 ASVG sichergestellt wird (Meldung über das Grundversorgungssystem GVS) und in der Zwischenzeit medizinische Behandlungen sowie ärztliche Rezepte und Verordnungen oder Zuweisungen an weitere Leistungserbringer auf Kosten der ÖGK erfolgen (siehe Fragen oben).

17. Wohin können sich Flüchtlinge aus der Ukraine wenden?
Bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) wurde die Hotline +43 1 2676 870 9460 eingerichtet. Dort werden Auskünfte auch in ukrainischer und russischer Sprache erteilt. Die Homepage der BBU ist unter dem Link www.bbu.gv.at erreichbar.

Weitere Informationen zum Aufenthalt von flüchtenden Personen aus der Ukraine finden Sie unter: https://bmi.gv.at

22.03.2022