Sozialzuschuss

Aufgrund der Gemeinderatsbeschlüsse vom 25. Juni 2015 und vom 12. Dezember 2019 wird an Gemeindebürger, die laut nachstehenden Richtlinien anspruchsberechtigt sind, ein Sozialzuschuss in Höhe von  € 40,00 für die erste Person sowie € 20,00 für jede weitere im Haushalt lebende Person gewährt

  1. Der Sozialzuschuss wird jenen Personen gewährt, deren Haushaltseinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz des jeweiligen Jahres nicht überschreitet. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze um bis zu max. € 50,00 wird die Hälfte des Zuschusses gewährt. 
  2. Zur Berechnung wird das gesamte monatliche Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen herangezogen. Einkommensnachweise wie Jahreslohnzettel des Vorjahres bzw Lohnzettel der letzten 6 Monate, Leistungsnachweis AMS, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Pensionsabschnitt, Unterhaltszahlungen, Alimente (Anrechnung für das Einkommen ab € 301,00 pro Kind) Lehrlingsentschädigungen usw. sind vorzulegen. Im Zweifelsfall wird das Vorjahreseinkommen zur Berechnung herangezogen. Die Einkommensgrenze richtet sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz des jeweiligen Kalenderjahres, der jährlich aktualisiert und jeweils am 01.01. veröffentlicht wird.  
  3. Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten sind der 13. und 14. Bezug (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Familienbeihilfe, erhaltener Kindesunterhalt (Alimente bis zu einer Höhe von € 300,00 pro Kind, Waisenrente), Pflegegeld nach dem Pflegegeldgesetz, Wohnbeihilfe, Familienbonus plus und Kinderbetreuungsgeld des Landes OÖ sowie der PVA.
  4. Bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen (kein Bezug der Familienbeihilfe) Kindern ist für das „Kind“ die für eine alleinstehende Person festgelegte Einkommensgrenze anzuwenden. 
  5. Für Landwirte gilt das steuerpflichtige Einkommen, dividiert durch 14, als Berechnungsbasis.
  6. Personen, deren Aufenthalt in OÖ im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird, kann keine Beihilfe gewährt werden. Gleiches gilt auch für Personen, die eine Versorgung in Heimen (z.B. Altenheimen oder dgl.) in Anspruch nehmen.
  7. Der Antragsteller hat für die Haushaltsführung selbst aufzukommen und muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 12 Monate seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Pupping haben.
  8. Ein Antrag um Sozialzuschusses ist mit den erforderlichen Nachweisen beim Gemeindeamt (Abt. Meldeamt) bis spätestens 30.06. eines jeden Jahres schriftlich einzubringen
  9. Die Auszahlung des Sozialzuschusses erfolgt nur auf ein inländisches Konto.

 Rechtsgrundlagen:
 Ein Rechtsanspruch auf den gegenständlichen Zuschuss kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände obliegt die Entscheidungs-befugnis dem Gemeindevorstand. Diese Richtlinien treten mit 01.01.2020 in Kraft und ersetzen die bisher gültigen Richtlinien       

 

Sozialzuschuss (229 KB) - .PDF

Zuständig

Formulare

Zuständigkeiten